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Baustelle Kalk
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email: info@baustellekalk.de
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SATZUNG
vom
07.06.2012
Inhalt:
§ 1
Name und Sitz des Vereins
§ 2
Vereinszweck
§ 3
Gemeinnützigkeit
§ 4
Selbstlosigkeit
§ 5
Mitgliedschaft
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8
Beitrag
§ 9
Organe des Vereins
§ 10
Der Vorstand
§ 11
Mitgliederversammlung
§ 12
Beirat
§ 13
Kassenprüfer
§ 14
Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
§ 15
Geschäftsjahr
§ 16
Gerichtsstand
§ 17
Auflösung des Vereins
§
1
Name
und Sitz des Vereins
1.1
Der Verein führt den Namen "Baustelle Kalk".
1.2
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
dann den Zusatz "e. V.".
1.3
Sitz des Vereins ist Köln.
§
2
Vereinszweck
Zweck
des Vereins ist die Bereicherung kulturellen und künstlerischen
Lebens, insbesondere im Stadtteil Köln-Kalk.
Durch
den Verein soll eine Plattform geschaffen werden zur gemeinsamen
Ideenfindung, kreativem Austausch von Vorschlägen und Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung des kulturellen und künstlerischen
Lebens.
Der
Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch kulturelle und
künstlerische Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Lesungen,
Vorträge, Theater- und Tanzaufführungen, Performances,
Workshops und Ähnlichem.
Weiterhin
wird eine Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen
Kultur- und Kunst-Vereinen sowie nationalen und internationalen
Künstlern angestrebt.
Darüber
hinaus unterstützt der Verein kulturelle und künstlerische Projekte
und Veranstaltungen unter anderem in Form von Beratung und
Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen, Vermittlung
von Equipment sowie Stellung eines Veranstaltungs- und Arbeitsortes.
§
3
Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
§
4
Selbstlosigkeit
4.1
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.3 Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
5
Mitgliedschaft
5.1
Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele
des Vereins unterstützt und bereit ist, sich für diese aktiv
einzusetzen.
Aktive
Mitglieder erhalten ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5.2
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Fördermitglieder
erhalten ein Informations- und Vorschlagsrecht, aber kein Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung.
5.3
Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Die
außerordentliche Mitgliedschaft ist befristet auf einen Zeitraum,
der in jedem Einzelfall individuell vom Vorstand festgelegt wird.
Außerordentliche
Mitglieder haben weder Stimmrecht in der Mitgliederversammlung noch
Informations- und Vorschlagsrecht.
Außerordentliche
Mitglieder erhalten ein Informations- und Vorschlagsrecht, aber kein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5.4
Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden. Die
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat
bestimmt.
Ehrenmitglieder
haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§
6
Erwerb
der Mitgliedschaft
6.1
Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der
Beitrittserklärung.
Mit
dem Beitritt als aktives Mitglied zum Verein wird dessen Satzung in
der jeweilig geltenden Form anerkannt.
6.2
Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der
Beitrittserklärung.
Mit
dem Beitritt als Fördermitglied zum Verein wird dessen Satzung in
der jeweilig geltenden Form anerkannt.
6.3
Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem vom Vorstand
festgelegten Termin.
Für
die außerordentliche Mitgliedschaft ist keine schriftliche
Beitrittserklärung erforderlich.
6.4
Die Gründungsmitgliedschaft beginnt mit der Teilnahme an der
Gründungsversammlung am 25.01.2012 oder der ersten offiziellen
Mitgliederversammlung am 02.02.2012.
6.5
Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Ernennung des Vorstands zum
Ehrenmitglied.
§
7
Beendigung
der Mitgliedschaft
7.1
Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod oder der Auflösung
der Körperschaft.
7.2
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitglieds, sie muss
schriftlich, auch auf elektronischem Wege, gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
Die
Kündigung kann fristlos erfolgen, die Mitgliedschaft endet mit dem
Eingang der Kündigung beim Vorstand.
7.3
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn
ein Mitglied in gröblicher Weise gegen die Satzung oder von Organen
gefasste Beschlüsse verstößt.
Im
Falle eines Ausschlusses kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung
angerufen werden, die abschließend entscheidet.
7.4
Die außerordentliche Mitgliedschaft endet automatisch, wenn der vom
Vorstand bestimmte Zeitraum der Mitgliedschaft endet.
7.5
Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits zuvor
entrichtete Gebühren und Beiträge nicht erstattet.
§
8
Beitrag
Es ist
ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
Die
jeweilige Höhe bestimmt der Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat.
§
9
Organe
des Vereins
Die
Organe des Vereins sind
- der
Vorstand
- die
Mitgliederversammlung
- der
Beirat.
§
10
Der
Vorstand
10.1
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden,
dessen Vertreter und einem Schatzmeister.
10.2
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinig berechtigt, den Verein
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
10.3
Aufgaben des Vorstands sind:
-
Führung der laufenden und außerordentlichen Aktivitäten des
Vereins
-
Mindestens einmal jährliche Einberufung der Mitgliederversammlung
-
Überprüfung der Kassenführung des Vereins
-
Entscheidungen über Aufnahme von neuen Mitgliedern
-
Entscheidung über Benennung von Ehrenmitgliedern
-
Ernennung weiterer Ämter sowie des Beirats, ausgenommen des
Vorstandes und des Kassenprüfers
-
Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in Abstimmung
mit dem Beirat.
10.4
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum
von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
10.5
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neu gewählte Vorstand
sein Amt antritt.
10.6
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung
erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche, es sei denn,
ausnahmslos alle Vorstandsmitglieder stimmen einem früheren Termin
zu.
10.7
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
10.8
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§
11
Mitgliederversammlung
11.1
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter
Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Zur
Einberufung ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
Die
Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auch auf
elektronischem Wege.
11.2
An der Mitgliederversammlung nehmen aktive Mitglieder,
Ehrenmitglieder, außerordentliche Mitglieder, Gründungsmitglieder
sowie Fördermitglieder teil.
11.3
Jedes aktive Mitglied, jedes Gründungsmitglied und jedes
Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
11.4
Fördermitglieder sowie außerordentliche Mitglieder haben keine
Stimme, können jedoch von ihrem Recht Gebrauch machen, Vorschläge
oder Anträge vorzubringen.
11.5
Die Mitgliedsversammlung beschließt über:
-
Bericht, Rechnungslegung und Entlastung des Vorstands
- Wahl
des Vorstandvorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
-
Änderung der Vereinssatzung
- die
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
- die
Geschäftsordnung des Vorstands
- die
Auflösung des Vereins
- Wahl
des Kassenprüfers
-
Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- die
weiteren Tagespunkte.
11.6
Auch ohne Versammlung der Mitglieder sind Beschlüsse gültig, wenn
die einfache Mehrheit der Mitglieder diesen schriftlich, auch auf
elektronischem Wege, zustimmt.
11.7
Die Durchführung der Mitgliederversammlung über das Internet unter
Präsenz aller teilnahmewilligen Mitglieder ist zulässig. Eingaben
und Beschlüsse sind zu protokollieren und allen Mitgliedern zur
Einsicht bereitzustellen.
Der
Zugang zu dieser Art von Mitgliedsversammlung hat durch gesichertes
Verfahren zu erfolgen.
11.8
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen,
wenn es das Interesse und die Ordnung des Vereins erfordert oder wenn
ein Viertel aller Mitglieder des Vereins, schriftlich, auch auf
elektronischem Wege, unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer
Einberufung verlangen. Für die Beschlüsse und Durchführung werden
§ 11.6 und 11.7 angewendet.
11.9
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der erschienen
Mitglieder. Beschlussfassungen zur Änderung der Satzung oder zur
Auflösung des Vereins bedürfen stets einer Mehrheit von Dreiviertel
der erschienenen Mitglieder.
11.10
Bei der Mitgliedsversammlung ist ein Sitzungsleiter und ein
Schriftführer zu wählen. Der Sitzungsleiter leitet die Versammlung
und der Schriftführer fertigt das Protokoll. Sitzungsleiter und
Schriftführer unterzeichnen das Protokoll.
§
12
Beirat
12.1
Jede natürliche oder juristische Person kann dem Beirat angehören.
Der Kassenprüfer kann Mitglied des Beirats sein. Der Vorstand hat
Sitz und Stimme im Beirat.
12.2
Der Beirat besteht aus mindestens vier Personen.
12.3
Über die Ernennung und Ausschluss von Beiratsmitgliedern entscheidet
der Vorstand.
12.4
Die Zugehörigkeit zum Beirat beginnt mit der Ernennung durch den
Vorstand.
12.5
Aufgaben des Beirats sind:
-
Beratung und Unterstützung des Vorstandes
-
Übernahme spezieller, vom Vorstand festgelegter, Aufgabengebiete
-
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
12.6
Die Beiratssitzung ist zu berufen
- wenn
es das Interesse des Vereins erfordert
- wenn
es von mindestens zwei Beiratsmitgliedern beantragt wird.
12.7
Zur Einberufung einer Beiratssitzung ist eine Frist von zwei Wochen
einzuhalten, es sei denn, ausnahmslos alle Beiratsmitglieder stimmen
einem früheren Termin zu.
Die
Einberufung zur Beiratssitzung erfolgt schriftlich, auch auf
elektronischem Wege.
12.8
An der Beiratssitzung nehmen Beiratsmitglieder und, soweit es der
Zweck erfordert, vom Beirat einberufene Beisitzer teil.
12.9
Jedes Mitglied des Beirats hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
12.10
Beisitzer haben kein Stimmrecht, können jedoch Vorschläge oder
Anträge vorbringen.
12.11
Auch ohne Versammlung der Beiratsmitglieder sind Beschlüsse gültig,
wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder diesen schriftlich, auch
auf elektronischem Wege, zustimmt.
12.12
Die Durchführung der Beiratssitzung über das Internet unter Präsenz
aller teilnahmewilligen Mitglieder ist zulässig. Eingaben und
Beschlüsse sind zu protokollieren und allen Beiratsmitgliedern zur
Einsicht bereitzustellen.
12.13
Bei der Beiratssitzung ist ein Sitzungsleiter und ein Schriftführer
zu wählen. Der Sitzungsleiter leitet die Versammlung und der
Schriftführer fertigt das Protokoll. Sitzungsleiter und
Schriftführer unterzeichnen das Protokoll.
§
13
Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen
Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands, kann jedoch
Mitglied des Beirats sein.
§
14
Änderung
des Zwecks und Satzungsänderung
14.1
Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere
Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagespunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
14.2
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzamtsbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern schriftlich, auch auf elektronischem Wege,
mitgeteilt werden.
Dieser
Beschluss bezieht sich nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen.
§
15
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
16
Gerichtsstand
Gerichtsstand
des Vereins ist Köln.
§
17
Auflösung
des Vereins
Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
Bei
der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "GENAU
e.V.", Steuernummer 218/5757/0819, der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
Köln,
den 07.06.2012