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Wer uns unterstützen und/oder aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen möchte, kann für 5,-/Monat Mitglied werden.
Für eine Fördermitgliedschaft kannst du einfach die Beitrittserklärung ausfüllen und schicke sie uns zu an "Baustelle Kalk e.V. c/o Erkus, Antoniastr. 5, 51105 Köln" oder gib sie persönlich bei uns ab.
Falls du sogar als Aktives Mitglied mitmachen möchtest, kannst du dich per email unter verein@baustellekalk.de bei uns melden.

Für alle anderen Fragen und Infos könnt ihr uns einfach unter info@baustellekalk.de schreiben.

Und für den gemütlichen abendfüllenden Lesespaß, seht ihr weiter unten unsere Satzung!



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Baustelle Kalk
Kalk-Mülheimer Str. 124
51103 Köln
Tel.: 0177-9769666
email: info@baustellekalk.de

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SATZUNG

vom 07.06.2012




Inhalt:

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Selbstlosigkeit

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Beitrag

§ 9 Organe des Vereins

§ 10 Der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

§ 12 Beirat

§ 13 Kassenprüfer

§ 14 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

§ 15 Geschäftsjahr

§ 16 Gerichtsstand

§ 17 Auflösung des Vereins













§ 1

Name und Sitz des Vereins


1.1 Der Verein führt den Namen "Baustelle Kalk".

1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.".

1.3 Sitz des Vereins ist Köln.


§ 2

Vereinszweck


Zweck des Vereins ist die Bereicherung kulturellen und künstlerischen Lebens, insbesondere im Stadtteil Köln-Kalk.
Durch den Verein soll eine Plattform geschaffen werden zur gemeinsamen Ideenfindung, kreativem Austausch von Vorschlägen und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des kulturellen und künstlerischen Lebens.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch kulturelle und künstlerische Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Lesungen, Vorträge, Theater- und Tanzaufführungen, Performances, Workshops und Ähnlichem.

Weiterhin wird eine Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Kultur- und Kunst-Vereinen sowie nationalen und internationalen Künstlern angestrebt.

Darüber hinaus unterstützt der Verein kulturelle und künstlerische Projekte und Veranstaltungen unter anderem in Form von Beratung und Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen, Vermittlung von Equipment sowie Stellung eines Veranstaltungs- und Arbeitsortes.


§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 4

Selbstlosigkeit

4.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Mitgliedschaft

5.1 Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und bereit ist, sich für diese aktiv einzusetzen.
Aktive Mitglieder erhalten ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

5.2 Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Fördermitglieder erhalten ein Informations- und Vorschlagsrecht, aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

5.3 Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Die außerordentliche Mitgliedschaft ist befristet auf einen Zeitraum, der in jedem Einzelfall individuell vom Vorstand festgelegt wird.
Außerordentliche Mitglieder haben weder Stimmrecht in der Mitgliederversammlung noch Informations- und Vorschlagsrecht.
Außerordentliche Mitglieder erhalten ein Informations- und Vorschlagsrecht, aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

5.4 Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden. Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat bestimmt.
Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.









§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

6.1 Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
Mit dem Beitritt als aktives Mitglied zum Verein wird dessen Satzung in der jeweilig geltenden Form anerkannt.

6.2 Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
Mit dem Beitritt als Fördermitglied zum Verein wird dessen Satzung in der jeweilig geltenden Form anerkannt.

6.3 Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem vom Vorstand festgelegten Termin.
Für die außerordentliche Mitgliedschaft ist keine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich.

6.4 Die Gründungsmitgliedschaft beginnt mit der Teilnahme an der Gründungsversammlung am 25.01.2012 oder der ersten offiziellen Mitgliederversammlung am 02.02.2012.

6.5 Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Ernennung des Vorstands zum Ehrenmitglied.



§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod oder der Auflösung der Körperschaft.

7.2 Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitglieds, sie muss schriftlich, auch auf elektronischem Wege, gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Die Kündigung kann fristlos erfolgen, die Mitgliedschaft endet mit dem Eingang der Kündigung beim Vorstand.

7.3 Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied in gröblicher Weise gegen die Satzung oder von Organen gefasste Beschlüsse verstößt.

Im Falle eines Ausschlusses kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

7.4 Die außerordentliche Mitgliedschaft endet automatisch, wenn der vom Vorstand bestimmte Zeitraum der Mitgliedschaft endet.

7.5 Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits zuvor entrichtete Gebühren und Beiträge nicht erstattet.


§ 8

Beitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
Die jeweilige Höhe bestimmt der Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat.


§ 9

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

- der Beirat.


§ 10

Der Vorstand


10.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Vertreter und einem Schatzmeister.

10.2 Jedes Vorstandsmitglied ist alleinig berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

10.3 Aufgaben des Vorstands sind:
- Führung der laufenden und außerordentlichen Aktivitäten des Vereins
- Mindestens einmal jährliche Einberufung der Mitgliederversammlung
- Überprüfung der Kassenführung des Vereins
- Entscheidungen über Aufnahme von neuen Mitgliedern
- Entscheidung über Benennung von Ehrenmitgliedern
- Ernennung weiterer Ämter sowie des Beirats, ausgenommen des Vorstandes und des Kassenprüfers
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in Abstimmung mit dem Beirat.

10.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

10.5 Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neu gewählte Vorstand sein Amt antritt.

10.6 Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche, es sei denn, ausnahmslos alle Vorstandsmitglieder stimmen einem früheren Termin zu.

10.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

10.8 Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


§ 11

Mitgliederversammlung

11.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Zur Einberufung ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auch auf elektronischem Wege.

11.2 An der Mitgliederversammlung nehmen aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder, außerordentliche Mitglieder, Gründungsmitglieder sowie Fördermitglieder teil.

11.3 Jedes aktive Mitglied, jedes Gründungsmitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

11.4 Fördermitglieder sowie außerordentliche Mitglieder haben keine Stimme, können jedoch von ihrem Recht Gebrauch machen, Vorschläge oder Anträge vorzubringen.

11.5 Die Mitgliedsversammlung beschließt über:
- Bericht, Rechnungslegung und Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstandvorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Änderung der Vereinssatzung
- die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
- die Geschäftsordnung des Vorstands
- die Auflösung des Vereins
- Wahl des Kassenprüfers
- Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- die weiteren Tagespunkte.

11.6 Auch ohne Versammlung der Mitglieder sind Beschlüsse gültig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder diesen schriftlich, auch auf elektronischem Wege, zustimmt.

11.7 Die Durchführung der Mitgliederversammlung über das Internet unter Präsenz aller teilnahmewilligen Mitglieder ist zulässig. Eingaben und Beschlüsse sind zu protokollieren und allen Mitgliedern zur Einsicht bereitzustellen.
Der Zugang zu dieser Art von Mitgliedsversammlung hat durch gesichertes Verfahren zu erfolgen.

11.8 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn es das Interesse und die Ordnung des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel aller Mitglieder des Vereins, schriftlich, auch auf elektronischem Wege, unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer Einberufung verlangen. Für die Beschlüsse und Durchführung werden § 11.6 und 11.7 angewendet.

11.9 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der erschienen Mitglieder. Beschlussfassungen zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen stets einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

11.10 Bei der Mitgliedsversammlung ist ein Sitzungsleiter und ein Schriftführer zu wählen. Der Sitzungsleiter leitet die Versammlung und der Schriftführer fertigt das Protokoll. Sitzungsleiter und Schriftführer unterzeichnen das Protokoll.


§ 12

Beirat

12.1 Jede natürliche oder juristische Person kann dem Beirat angehören. Der Kassenprüfer kann Mitglied des Beirats sein. Der Vorstand hat Sitz und Stimme im Beirat.


12.2 Der Beirat besteht aus mindestens vier Personen.

12.3 Über die Ernennung und Ausschluss von Beiratsmitgliedern entscheidet der Vorstand.

12.4 Die Zugehörigkeit zum Beirat beginnt mit der Ernennung durch den Vorstand.

12.5 Aufgaben des Beirats sind:
- Beratung und Unterstützung des Vorstandes
- Übernahme spezieller, vom Vorstand festgelegter, Aufgabengebiete
- Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

12.6 Die Beiratssitzung ist zu berufen
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert
- wenn es von mindestens zwei Beiratsmitgliedern beantragt wird.

12.7 Zur Einberufung einer Beiratssitzung ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten, es sei denn, ausnahmslos alle Beiratsmitglieder stimmen einem früheren Termin zu.
Die Einberufung zur Beiratssitzung erfolgt schriftlich, auch auf elektronischem Wege.

12.8 An der Beiratssitzung nehmen Beiratsmitglieder und, soweit es der Zweck erfordert, vom Beirat einberufene Beisitzer teil.

12.9 Jedes Mitglied des Beirats hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

12.10 Beisitzer haben kein Stimmrecht, können jedoch Vorschläge oder Anträge vorbringen.

12.11 Auch ohne Versammlung der Beiratsmitglieder sind Beschlüsse gültig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder diesen schriftlich, auch auf elektronischem Wege, zustimmt.

12.12 Die Durchführung der Beiratssitzung über das Internet unter Präsenz aller teilnahmewilligen Mitglieder ist zulässig. Eingaben und Beschlüsse sind zu protokollieren und allen Beiratsmitgliedern zur Einsicht bereitzustellen.

12.13 Bei der Beiratssitzung ist ein Sitzungsleiter und ein Schriftführer zu wählen. Der Sitzungsleiter leitet die Versammlung und der Schriftführer fertigt das Protokoll. Sitzungsleiter und Schriftführer unterzeichnen das Protokoll.




§ 13

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands, kann jedoch Mitglied des Beirats sein.


§ 14

Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

14.1 Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagespunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

14.2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzamtsbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich, auch auf elektronischem Wege, mitgeteilt werden.
Dieser Beschluss bezieht sich nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen.


§ 15

Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 16

Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Köln.


§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "GENAU e.V.", Steuernummer 218/5757/0819, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Köln, den 07.06.2012